Sportgerichtsurteil des KV Erzgebirge
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15.05.2014 | |
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URTEIL 1. Das Meisterschaftsspiel Nr. 140 der 1. Kreisklasse Ost SG Mauersberg gegen die Spielgemeinschaft TSV Geyer/Tannenberg wird für die Geyer/Tannenberg mit 0 Punkten und 0 : 2 Toren als verloren gewertet. Die Bestimmungen des § 63 (4) SPO sind für alle am Spielbetrieb beteiligten Mannschaften bindend. Danach übernimmt, soweit der angesetzte Schiedsrichter nicht anreist, der angesetzte erste (zweite) Assistent die Spielleitung. Anderenfalls müssen sich die Vereine auf einen anderen neutralen Schiedsrichter einigen. Ist kein neutraler Schiedsrichter anwesend, muss die Einigung auf einen geprüften Schiedsrichter der beteiligten Vereine erfolgen. Dabei übernimmt der höher eingestufte Schiedsrichter die Spielleitung, anderenfalls entscheidet das Los. Ist kein geprüfter Schiedsrichter anwesend, ist eine Wartefrist von 45 Minuten einzuhalten, und ein geeigneter Sportfreund, der auch Mitglied eines der beteiligten Vereine sein kann, muss nach Einigung zwischen den Vereinen oder nach Los die Spielleitung übernehmen. Ein Spielausfall ist grundsätzlich nicht statthaft. Gegen diese zwingenden Bestimmungen hat der TSV Geyer zweifelsfrei verstoßen. Die handelnden Personen des TSV Geyer haben somit nach Auffassung des unterzeichnenden Einzelrichters, ebenso wie der andere beteiligte Verein, grob fahrlässig und damit schuldhaft den Spielausfall herbeigeführt. |
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Von: Steffen Lein |
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